Rechtsprechung
   BGH, 12.12.1979 - IV ZB 65/79   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1979,3965
BGH, 12.12.1979 - IV ZB 65/79 (https://dejure.org/1979,3965)
BGH, Entscheidung vom 12.12.1979 - IV ZB 65/79 (https://dejure.org/1979,3965)
BGH, Entscheidung vom 12. Dezember 1979 - IV ZB 65/79 (https://dejure.org/1979,3965)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1979,3965) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Eintragung der Anerkennung der Vaterschaft eines Kindes in das Geburtenbuch - Erforderlichkeit einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung für die Anerkennung der Vaterschaft - Annahme als Kind nach dem indonesischen bzw. islamischen Recht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1980, 1221
  • MDR 1980, 562
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 06.10.2004 - XII ZR 225/01

    Anwendung religiösen Rechts durch deutsche Gerichte; Scheidung einer Ehe

    Dieser Verweisung haben die deutschen Gerichte gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 EGBGB, der auch im Anwendungsbereich des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens ergänzend heranzuziehen ist, zu folgen (vgl. Kropholler, Internationales Privatrecht 5. Aufl. § 30 II) und das entsprechende Recht anzuwenden (vgl. BGH, Beschluß vom 12. Dezember 1979 - IV ZB 65/79 - FamRZ 1980, 237).

    h) Jedenfalls ist zusammenfassend daran festzuhalten, daß auch Rechtssätze des religiösen (hier: islamischen) Rechts von den deutschen Gerichten anzuwenden sind, wenn die staatliche Rechtsordnung, auf die das Kollisionsrecht der lex fori verweist (hier: die Rechtsordnung der Islamischen Republik Iran) auf das religiöse Recht weiterverweist (vgl. BGH, Beschluß vom 12. Dezember 1979 aaO).

  • OLG München, 26.11.1985 - 4 UF 21/85
    Sie beruft sich dabei nicht auf das religiöse Recht, das für alle islamischen Glaubensgenossen, und deswegen auch für den Beklagten allgemeine Gültigkeit beansprucht, aber von der deutschen Rechtsordnung nicht als verbindlich anerkannt wird (BGH NJW 1980, 1221 = BGHF 1, 657); vielmehr macht sie geltend, daß sie gegen den Beklagten einen Anspruch nach staatlichem Recht habe.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht